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Die Polizei weist daraufhin:

Bürger anderer EU-Staaten dürfen so lange mit ihren im Ausland erworbenen Führerscheinen LoF-Fahrzeuge fahren, so lange sie keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

 

Nimmt der EU-Bürger in Deutschland einen ordentlichen Wohnsitz (d.h. mind. 185 Tage im Jahr Aufenthalt in Deutschland), gelten die ausländischen Führerscheine für LoF-Fahrzeuge nicht mehr.

Hintergrund ist, dass die LoF-Führerscheinklassen (z.B. T) nicht europäisch einheitlich sind, selbst wenn sie gleiche Bezeichnungen haben (z.B. polnische Klasse T). Anders als PKW-Klassen (B) oder LKW (CE) verlieren sie daher bei Wohnsitznahme im Inland ihre Gültigkeit.

Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob die ausländischen Mitarbeiter mit gültigem Führerschein fahren. Für die Erlangung der deutschen Klasse T ist bei Vorliegen eines ausländischen Führerscheins die Ablegung der theoretischen und der praktischen Fahrprüfung notwendig, nicht jedoch der Besuch der Fahrschule.

Für Rückfragen wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung (04271 945 100).

 

 

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