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Willkommen beim Landvolk Diepholz

Unser Kreisverband vertritt die Interessen circa 2.100 Landwirten im Südkreis Diepholz gegenüber Politik, Presse, Verwaltung und Gesellschaft. Außerdem bieten wir unseren Mitgliedern ein vielfältiges Dienstleistungsspektrum.

 

dem Landvolk Landesverband ist vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium der Entwurf einer „Verordnung zur Ausweisung der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung“ zur Stellungnahme zugesandt worden.

Die Verordnung dient der Umsetzung von GLÖZ 2, welcher einen Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren sicherstellen soll. Mit ihr wird die Kulisse bekannt gegeben, in der zukünftig die Auflagen und Verbote des § 10 GAPKondG, sowie des § 13 GAPKondV greifen. Dies sind:

  1. Pflug- und Umwandlungsverbot von Dauergrünland
  2. Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Ackerland
  3. Kein Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen
  4. Keine Bodenwendung tiefer 30 cm
  5. Keine Auf- und Übersandung
  6. Förderrechtliche Genehmigungspflicht für die Neuanlage, Instandsetzung oder Erneuerung zwecks Tieferlegung von Drainagen oder Gräben

 

Die Kulisse ist in digitaler Form beim Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) einsehbar (https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/). Auf der genannten Seite ist dann der Ordner „Kohlenstoffreiche Böden (GLÖZ 2-Gebiete)“ zu öffnen. Die zugrundeliegende Karte wurde durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erarbeitet und beruht zu wesentlichen Teilen auf der Einstufung der Flächen nach Bodenschätzungen gemäß Bodenschätzungsgesetz. Die o.g. Ge- und Verbote gelten auf landwirtschaftlichen Schlägen, soweit sie vollständig oder mit einem Mindestumfang von 0,25 Hektar in der Kulisse liegen.

In der Verordnungsbegründung wird die Herangehensweise des LBEG zur Erstellung der Karte eingehend erläutert. Hieran gibt es nach aktueller Einschätzung des Landesverbandes fachlich nichts zu kritisieren, weil auf Basis der bestverfügbaren hochauflösenden Daten gearbeitet wurde. Nichtsdestotrotz wird die Karte bzw. Kulisse natürlicherweise nicht immer die tatsächlich vor Ort vorfindbaren Gegebenheiten widerspiegeln. In diesem Wissen macht das Land Niedersachsen von der im Bundesrecht verankerten Option Gebrauch, anlassbezogene Korrekturen an der Kulisse zuzulassen:

Eine Überprüfung der Flächeneinstufung als „Feuchtgebiet/Moor“ kann demnach im Rahmen des ANDI-Antragsverfahren in begründeten Fällen für Einzelflächen von Betroffenen beantragt werden; eine mögliche Anpassung der Kulisse wird allerdings frühestens im Antragsjahr 2025 vorgenommen werden. Was „begründete Fälle“ sind, ist (bewusst?) offengehalten. Jedenfalls dürfte seitens des Antragstellers der Nachweis erbracht werden müssen, dass die in § 11 Abs. 2 GAPKondV formulierte Definition von „Feuchtgebieten und Mooren“ für die gemeldete Fläche nichtzutreffend ist.

Ferner macht das Land von einer weiteren Option, die das Bundesrecht eröffnet, Gebrauch und wird eine Kulisse „Moor-Treposole“ ausweisen, in der die o.g. Verbote Nr. 1 und Nr. 2 nicht einzuhalten sind. Diese Kulisse ist ebenfalls über den oben verlinkten Kartenserver des SLA einsehbar. Hierbei handelt es sich um Flächen, die tiefgepflügt oder gekuhlt wurden. Sollten hier tiefgepflügte oder gekuhlte Fläche nicht erfasst sein, bitten wir um kurzfristige Nachricht.

Das Land schöpft beinahe vollständig alle vom Bundesgesetzgeber zugestandenen Erleichterungsmöglichkeiten aus. Lediglich eine Überprüfung der Einstufung als „ältere“ (d.h. nachweislich vor 2020 angelegte) Treposole auf Antrag ist derzeit formal nicht vorgesehen. Der Landesverband wird diesen Punkt in seiner Stellungnahme kritisch ansprechen und Nachbesserung einfordern.

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